§ 22 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 22.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Schlagworte

Eigenhandzustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058421

alte Dokumentnummer

N4195011331Q

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