vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen

§ 22.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.