§ 22.
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat.
Schlagworte
Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042258
alte Dokumentnummer
N3194914908T