§ 229 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

§ 229.

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.