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§ 227 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen mehrere Parteien s. §§ 11 ff. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche können verbunden werden (§ 187).

§. 227.

(1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche

  1. 1. das Prozeßgericht zuständig und
  2. 2. dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

(2) Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.

Zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen mehrere Parteien s. §§ 11 ff. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche können verbunden werden (§ 187).

Schlagworte

(objektive) Klagenhäufung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243657

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