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§ 227 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Ausleihungen

§ 227.

Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.