§ 227
Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Bestimmungen der §§ 210 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 211, 212, 213 Abs. 1 bis 3, 214 lit. a und b und 215 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
