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§ 224 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

DRITTER TITEL

Bilanz Gliederung

§ 224.

(1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktivseite:

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
  2. 2. Geschäfts(Firmen)wert;
  3. 3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:

  1. 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
  2. 2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;

III. Finanzanlagen:

  1. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. 3. Beteiligungen;
  4. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. 5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
  6. 6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufvermögen:

I. Vorräte:

  1. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. 2. unfertige Erzeugnisse;
  3. 3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. 4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
  5. 5. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
  3. 3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  4. 4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere und Anteile:

  1. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. 2. sonstige Wertpapiere und Anteile;

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

D. Aktive latente Steuern.

(3) Passivseite:

A. Eigenkapital:

I. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);

II. Kapitalrücklagen:

  1. 1. gebundene;
  2. 2. nicht gebundene;

III. Gewinnrücklagen:

  1. 1. gesetzliche Rücklage;
  2. 2. satzungsmäßige Rücklagen;
  3. 3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),

davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

B. Rückstellungen:

  1. 1. Rückstellungen für Abfertigungen;
  2. 2. Rückstellungen für Pensionen;
  3. 3. Steuerrückstellungen;
  4. 4. sonstige Rückstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

  1. 1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. 8. sonstige Verbindlichkeiten,

    davon aus Steuern,

    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Rohstoff, Hilfsstoff, Bank, Betriebsausstattung, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181521

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