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§ 224 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Bundesbeitrag

§ 224.

Abweichend von den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

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