Leistungsfeststellung durch den Dienstgeber
§ 21e
(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren wird der Dienstgeber vom Amt der Landesregierung oder nach Maßgabe des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes von der Geschäftsführung der SALK vertreten.
(2) Der Vertreter des Dienstgebers hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg
- 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
- 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(3) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(4) Wurde über den Vertragsbediensteten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 2 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, hat er über den Vertragsbediensteten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 21c sinngemäß Anwendung.
(5) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstgebererklärung nach Abs 2 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Vertragsbediensteten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(6) Die Leistungsfeststellung hat sich bei Berichten nach § 21b Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Ausstellung der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 2 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 21e nicht gestellt werden.
(7) Vor der Abgabe einer Dienstgebererklärung gemäß Abs 2 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 9 hat der Vertreter des Dienstgebers die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.
(8) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen zwei Wochen an die Leistungsfeststellungskommission wenden.
(9) Findet der Vertreter des Dienstgebers im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs1 Z 1, dass eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Vorher ist dem Vertragsbediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Dienstgeber erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu zu geben. Ist der Vertragsbedienstete mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung beantragen.
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