vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21a UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

§ 21a.

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151524

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)