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§ 21a PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Einrichtungs- und Wertgegenstände

§ 21a

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten.

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