Va. Abschnitt Dienstleistungsverkehr Pflichten der Versicherungsunternehmen
§ 21a.
(1) Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.
(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153405
alte Dokumentnummer
N9199224658J
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