§ 21a KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Va. Abschnitt Dienstleistungsverkehr Pflichten der Versicherungsunternehmen

§ 21a.

(1) Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153405

alte Dokumentnummer

N9199224658J

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