Ablösung von Weiderechten
§ 21
(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden zur ausschließlichen Nutzung ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden, insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.
(2) Für das Ausmaß der zur nachhaltigen Deckung des Weidefutterbedarfes für die Kuheinheit bei pfleglicher Bewirtschaftung erforderlichen reinen Weidebodenfläche gelten folgende Normen:
- a) Bei Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewichte und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage bei Errichtung der Regulierungsurkunde gebildet hat. Das gleiche gilt auch für die übrigen Tiergattungen. Soferne die Regulierungsurkunden diesbezüglich keine eindeutigen Bestimmungen enthalten, ist für die Kuheinheit des regulierten Rindes ein täglicher Weidefutterbedarf von 13 kg Mittelheu in Rechnung zu stellen.
- b) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer pfleglichen Bewirtschaftung unter dem Biß und Tritt der Weidetiere erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Ent- und Bewässerungen, Wurzelstockrodungen, Entsteinen, Gülle - Koppelwirtschaft u.dgl. mehr, außer Anschlag zu bleiben haben.
- c) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf die Kuheinheit richtet sich nach den für das technische Verfahren bei den Agrarbehörden bestehenden Vorschriften.
- d) Bezüglich der Bewirtschaftung des Ablösungsgrundstückes finden die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
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