Geografische Angaben inländischer Weine
§ 21.
(1) Wein, der ausschließlich aus österreichischen Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“ oder „Wein aus Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
- 1. Weinbauregionen,
- 2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),
- 3. Großlagen,
- 4. Gemeinden (Gemeindeteil),
- 5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Riede oder die Weinbauflur liegt, sofern sich dieser Gemeindename (Gemeindeteil) nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
(2) Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.
- 1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
- a) Neusiedlersee:
der politische Bezirk Neusiedl am See;
- b) Neusiedlersee-Hügelland:
die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;
- c) Mittelburgenland:
der politische Bezirk Oberpullendorf;
- d) Südburgenland:
die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;
- e) Thermenregion:
die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
- f) Kremstal:
die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;
- g) Kamptal:
die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;
- h) Wagram:
der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;
- i) Traisental:
die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;
- j) Carnuntum:
der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
- k) Wachau:
die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
- l) Weinviertel:
die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
- m) Wien:
das Bundesland Wien;
- n) Burgenland:
das Bundesland Burgenland;
- o) Niederösterreich:
das Bundesland Niederösterreich;
- 2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
- a) Kärnten:
das Bundesland Kärnten;
- b) Oberösterreich:
das Bundesland Oberösterreich;
- c) Salzburg:
das Bundesland Salzburg;
- d) Tirol:
das Bundesland Tirol;
- e) Vorarlberg:
das Bundesland Vorarlberg;
- 3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
- a) Südsteiermark:
sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;
- b) Weststeiermark:
die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
- c) Süd-Oststeiermark:
die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
- d) Steiermark:
die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz;
- 4. die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.
(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.
(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer
Weinbauregion auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion liegt.
(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.
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