§ 21 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

§ 21.

(1) Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:

  1. 1. bei der Gestaltung von Kreditprodukten,
  2. 2. bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß § 8,
  3. 3. bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,
  4. 4. bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,
  5. 5. bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie
  6. 6. bei der Ausführung des Kreditvertrags.

(2) Bei den in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Abs. 1 Z 4 genannten Tätigkeiten auf die gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 erforderlichen Informationen, zu stützen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278367

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