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§ 21 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 21.

Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004687

alte Dokumentnummer

N11953124260

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