§ 21
Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen der Geburtsjahrgänge 1918 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)