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§ 21 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 21.

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung, Rücktritt

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037668

alte Dokumentnummer

N2199439249J

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