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§ 21 UFG 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Höchstausmaß der Renten der Hinterbliebenen

§ 21.

Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen die Summe aus Grundrente und Zusatzrente, auf die der Versehrte Anspruch hätte, nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

24.04.2014

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