§ 21
Übereinstimmungserklärung
(1) Der Hersteller kann, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, die Übereinstimmung eines Bauproduktes und die erfolgte Durchführung des erforderlichen Nachweisverfahrens selbst erklären. Die Übereinstimmungserklärung ist schriftlich und in deutscher Sprache abzugeben und vom Hersteller oder dessen Vertreter dauerhaft zu verwahren. Auf Verlangen ist sie dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
(2) Eine Übereinstimmungserklärung darf nur abgegeben werden, wenn aufgrund des durchzuführenden Nachweisverfahrens sichergestellt ist, dass das betreffende Bauprodukt verwendbar im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 ist.
(3) Die Landesregierung hat das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Überprüfung von Übereinstimmungserklärungen zu beauftragen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
- a) die Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt abgegeben wurde, das in der Baustoffliste ÖA nicht enthalten ist oder für das aufgrund der Baustoffliste ÖA der Übereinstimmungsnachweis in Form eines Übereinstimmungszeugnisses zu erbringen ist,
- b) das Nachweisverfahren nicht in der vorgeschriebenen Form durchgeführt oder die Übereinstimmungserklärung nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde oder
- c) das Nachweisverfahren nicht die Verwendbarkeit des betreffenden Bauproduktes im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 ergeben hat.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 3 Aufträge an Prüf- und Überwachungsstellen und an Sachverständige zu vergeben. Den Organen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, den Organen der von diesem beauftragten Prüf- und Überwachungsstellen und den von diesem beauftragten Sachverständigen stehen zum Zweck der Durchführung dieser Überprüfungen gegenüber dem Hersteller und seinem bevollmächtigten Vertreter die Befugnisse nach § 16 Abs. 1 erster Satz und 2 zu. Die genannten Organe und Sachverständigen sind weiters berechtigt, die werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers zu prüfen, Proben zu entnehmen und sonstige erforderliche Überprüfungen durchzuführen. Der Hersteller und sein bevollmächtigter Vertreter sind verpflichtet, den genannten Organen und Sachverständigen auf Verlangen Einsicht in die Übereinstimmungserklärung und die ihr zugrunde liegenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Ergibt die Überprüfung, dass ein Mangel im Sinne des Abs. 3 lit. a, b oder c vorliegt, so hat die Landesregierung dem Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter die weitere Anbringung des Einbauzeichens zu untersagen und diesem überdies den Ersatz der Kosten der Überprüfung vorzuschreiben.
(6) In den Angelegenheiten der Abs. 1, 3 und 4 handelt das Österreichische Institut für Bautechnik im Namen der Landesregierung.
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