§ 21 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 21

Altersnachweis

(1) Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter bzw. die Gleichstellung mit Erwachsenen entsprechend nachzuweisen.

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:

  1. 1. vollständiger Name,
  2. 2. Geburtsdatum und
  3. 3. Passbild.

06.02.2014

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