Sorten- und Saatgutblatt
§ 21
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgutblatt herauszugeben.
(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:
- 1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,
- 2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,
- 3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,
- 4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,
- 5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,
- 6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,
- 7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und
- 8. Informationen und Angaben über
- a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
- b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,
- c) relevantes Gemeinschaftsrecht,
- d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,
- e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
- 9. eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind.
Schlagworte
Sortenblatt, Anmeldebezeichnung, BGBl. I Nr. 72/1997, Sortenwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001503
Dokumentnummer
NOR40173095
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