Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268356
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