Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
§ 21
(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
- 1. “bestanden" oder
- 2. “nicht bestanden"
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden" gegeben.
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