Rückstellungen
§ 21
Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:
- 1. den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
- 2. im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
- 3. während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
- 4. nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
- 5. der Zinseffekt;
- 6. eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
- 7. Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
- 8. die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)