Evaluierungskriterium „Zugang zur ärztlichen Behandlung und Diagnosestellung“
§ 21.
(1) Auch mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten ist der Zugang zur Ordination oder Gruppenpraxis (einschließlich der Sanitärräume) entsprechend den vorliegenden Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Sollten mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten nicht behandelt werden können, so müssen sie über die nächstgelegene geeignete Einrichtung informiert werden, welche die entsprechende Behandlung anbietet.
(2) Mobilitätsbeeinträchtigte Patientinnen/Patienten sind, insbesondere im Rahmen von Weiterüberweisungen, über die Informationsmöglichkeit unter www.arztbarrierefrei.at zu informieren.
(3) In der Ordination bzw. Gruppenpraxis hat ein strukturiertes System zur Terminvergabe zu existieren mit dem Ziel, Wartezeiten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis für Patientinnen/Patienten grundsätzlich so kurz wie möglich zu halten. Die durchschnittlichen Wartezeiten werden in regelmäßigen Abständen erhoben und gegebenenfalls Schritte zur weiteren Optimierung in die Wege geleitet.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261727
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