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§ 21 PTSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Übergangsbestimmungen

§ 21.

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12159436

alte Dokumentnummer

N9199914490O

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