Gesundheitsüberwachung bei Vibrationen
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen. Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der Durchführung von Vorbeugemaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten Gesundheitsstörungen. Eine Überwachung kann nach § 30 Abs. 2 Oö. LBSG durchgeführt werden, wenn:
- - die Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann,
- - die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Bediensteten auftreten, und
- - es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt.
Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die im § 14 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinn des § 34 Abs. 4 Oö. LBSG (Gesundheitsakten) geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(3) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihr oder ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung einer für die Untersuchung in Betracht kommenden Ärztin oder eines dafür in Betracht kommenden Arztes (§ 32 Oö. LBSG) das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes:
- a) Die oder der Bedienstete wird von der untersuchenden Person über die sie oder ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet.
- b) Der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, der oder dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren.
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