vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 MunLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Schienengebundene Transporteinrichtungen

§ 21

(1) Bei schienengebundenen Transportmitteln dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Pressluft- und Dieselzugmaschinen sowie dieselelektrische Zugmaschinen verwendet werden.

(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so breit zu sein, dass ein Ausweichen beiderseits der Geleise möglich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte