Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
§ 21.
(1) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
- 1. die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowie
- 2. die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2) Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
- 1. mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 oder
- 2. eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.
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