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§ 21 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 21

Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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