V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 21
Kundmachung der Prüfungspläne
Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage über die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung ist durch Auflage bei der für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark kundzumachen.
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