§ 21
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
- a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
- b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
- c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
ermittelt.
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