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§ 21 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 21

Ruhegenussermittlungsgrundlagen

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

  1. a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
  2. b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
  3. c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

ermittelt.

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