§ 21 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 21
Enthebung vom Dienst

(1) Die Dienstbehörde hat den Landesbeamten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbeamte Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, daß seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Solange ein Landesbeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts‑ oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlaßt haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

24.10.2017

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