§ 21 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde

§ 21

(1) Für die Leistungsfeststellung ist als

Dienstbehörde das Amt der Landesregierung zuständig.

(2) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, daß der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder
  2. 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(3) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Fall der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(4) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 2 lit. a getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, daß diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, so hat er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung.

(5) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 2 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(6) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht abweichendes bestimmt ist. Während der Zeit der Wirkung einer Leistungsfeststellung kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.

(7) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 2 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 9 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.

(8) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei Wochen an die Leistungsfeststellungskommission zu berufen.

(9) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs. 1 lit. a, daß eine Feststellung gemäß Abs. 2 lit. a nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte hievon schriftlich zu verständigen. Vorher ist dem Landesbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem der Dienstbehörde erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter hiezu zu geben. Ist der Beamte mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung beantragen.

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