Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten
§ 21.
(1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat die Rektorin oder der Rektor auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut oder zu einer bestimmten Dienstleistungseinrichtung, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu mehreren Dienstleistungseinrichtungen vorzunehmen. Eine nachfolgende Änderung der Zuordnung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung der Organe der betroffenen Institute oder der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen.
(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:
- 1. Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.
- 2. Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben.
- 3. Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.
(3) Den Vorschlägen von Institutsvorständinnen oder Institutsvorständen und von Leiterinnen oder Leitern von Dienstleistungseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.
(4) Alle leitenden Funktionen in Dienstleistungseinrichtungen sind unabhängig von einer allfälligen Verpflichtung zur Ausschreibung der entsprechenden Planstelle im Mitteilungsblatt der Universität der Künste auszuschreiben.
(5) Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei einzelnen künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, die betroffene Universitätsangehörige oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
(6) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.
(7) Die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Aufträge Dritter über künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten an der Universität durchführen, wenn
- 1. sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
- 2. der reguläre Lehr-, Veranstaltungs-, Kunst- oder Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
- 3. der Universität der Künste die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
- 4. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
(8) Die gemäß Abs. 7 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.
Schlagworte
Lehrbetrieb, Veranstaltungsbetrieb, Kunstbetrieb, Personalkosten
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127552
alte Dokumentnummer
N7199812735U
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