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§ 21 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Berechnung von Marktanteilen

§ 21

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;
  2. 2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. 3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065806

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