vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule

§ 21.

(1) Die Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:

  1. 1. Die Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;
  2. 2. die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;
  3. 3. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;
  4. 4. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;
  5. 5. die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.

(3) Die Evaluierung erfolgt durch:

  1. 1. Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.
  2. 2. Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:
  1. a) Kritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;
  2. b) Beurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;
  3. c) Vorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.

(4) Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung dem Hochschulkollegium für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Bildungsbereich, Zielplan, Planungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte