§ 21 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 21

Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer.

16.04.2018

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