§ 21 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

§ 21

(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbehörde erster Instanz in der Regel mit einer Geldstrafe bis zu S 500.–, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

(2) Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 16, Absatz (2) angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt. Über Verlangen des Geschädigten, der, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, vor Fällung des Straferkenntnisses von der Entfernung zu verständigen ist, hat die Behörde auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden.

09.04.2018

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