§ 21 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 21.

Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) besteht aus zwei insgesamt vier Stunden dauernden Klausurarbeiten, und zwar:

  1. 1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines eingeteilten Zollwachebeamten und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Finanzstrafrechtes zum Gegenstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114220

alte Dokumentnummer

N6199810476O

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