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§ 21 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).

3. Abschnitt

Kommerzielle Bilanzierung Allokationskomponenten

§ 21.

(1) Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:

  1. 1. allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
  2. 2. allokierte Nominierungen zur Ein- bzw. Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
  3. 3. allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
  4. 4. allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
  5. 5. allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
  6. 6. allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.

(2) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß § 27 auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß § 26 von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.

(3) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 4 erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.

(4) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.

(4a) Die Alloaktion gemäß Abs. 1 Z 5 kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Abs. 4 auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Abs. 2 auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß § 27 auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.

(5) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.

(6) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.

(7) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Einspeicherung, Netzoperator, Ausspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40255686

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