§ 21 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 21.

(1) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062401

alte Dokumentnummer

N4198911517J

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