§ 21 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2015

V. Abschnitt

Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete

§ 21

Diensthoheit

Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.

14.07.2015

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