V. Abschnitt
Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete
§ 21
Diensthoheit
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
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