§ 21
Kommt ein Vergleich zustande, so ist derselbe in das beim Vermittlungsamte zu führende Amtsbuch einzutragen.
Die Eintragung hat zu enthalten:
- a) die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuch eingetragen wird;
- b) die Bezeichnung des Tages, Monates und Jahres des Vergleichsabschlusses;
- c) die genaue Bezeichnung der Parteien und, wenn für dieselben Bevollmächtigte erschienen sind, die genaue Bezeichnung dieser letztern, sowie ihrer Vollmachten mit der Bemerkung, daß darin die Ermächtung zum Vergleichsabschlusse enthalten sei;
- d) die Bezeichnung des Streitgegenstandes, über welchen der Vergleich abgeschlossen wurde;
- e) den Vergleich selbst nach seinem wörtlichen Inhalte.
Ist wegen mangelnder Eigenberechtigung einer der Parteien eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches notwendig, so ist in dem Amtsbuche zu bemerken, ob diese Genehmigung vorgewiesen oder ob deren nachträgliche Erwirkung vorbehalten worden sie.
Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien vorzulesen und, daß dieses geschehen sei, in dem Amtsbuche zu bemerken.
die Parteien sowohl als auch die Vertrauensmänner, vor welchen der Vergleich abgeschlossen wird, haben das eingetragene im Amtsbuche zu unterzeichnen (§ 5 des Gesetzes vom 21.September 1869, R.G.Bl. Nr. 150).
01.02.2014
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