§ 21 Frauenförderungsplan BMK

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 21.

Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu erheben und zu prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249423

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