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§ 21 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Betriebskontrollen

§ 21

(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebesowie Ernteunternehmer sind wie folgt zu kontrollieren:

  1. 1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
  2. 2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
  3. 3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich,
  4. 4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich und
  5. 5. Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt für Wald erstellt.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135977

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