vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)